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Indizierung und sonstige Verfahrensfragen

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM): Indizierung eines Pro-Magersucht-Blog im Internet
Entscheidung vom 04.12.2008, Entsch.-Nr. 5601

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Entscheidung 

Entscheidung Nr. 5601
vom 04.12.2008 

Leitsätze der Red.

1. Medieninhalte, die suggestiv fordernd auf Kinder und Jugendliche einwirken, um sie zu Lebensweisen zu drängen, welche dem Erziehungsauftrag, der auch die Sorge um das körperliche Wohl umfasst, widersprechen, erfüllen den Tatbestand der Jugendgefährdung. Solche Medieninhalte unterlaufen Elternrecht- und -pflicht. Sie nötigen Kinder und Jugendliche, sich dem Erziehungsbemühen zu entziehen und gefährden und behindern nachhaltig ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

2. Medien sind als jugendgefährdend einzustufen, die dazu auffordern, sich oder anderen Menschen (schwere) körperliche Schäden zuzufügen (z.B. Aufforderung zum Selbstmord, Aufforderung zur Nahrungsverweigerung, die zu extremen Mangelerscheinungen bis zum Tode führen können [Proanorexie]). Weiterhin sind solche Medien jugendgefährdend, die ein Verhalten verherrlichen oder verharmlosen, das zu körperlichen Schäden führen kann; so z.B. die Verherrlichung von Drogenkonsum und exzessiven Alkoholkonsums bei Negierung der damit einhergehenden Suchtgefahr und den möglicherweise eintretenden schweren körperlichen Schäden. Weitere Folgen sind hier auch mögliche Entwicklungen zu gemeinschaftsuntauglichen Persönlichkeiten.

Antragsteller:                                                            
Kommission für Jugendmedienschutz                         
c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien                                                       
Heinrich-Lübke-Straße 27
81737 München
 
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer 608. Sitzung vom 4. Dezember 2008 beschlossen:                                                             
 
Das Internet-Angebot

[...]

wird in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.
 
 
Sachverhalt:
 
Verfahrensgegenständlich ist das Internet-Angebot [...].

Die Kommission für Jugendmedienschutz hat mit Antrag vom 3.9.2008 die Indizierung beantragt. Die KJM beschreibt den Inhalt des Angebotes wie folgt und führt zur Begründung des Indizierungsantrages aus:

Bei dem Internetangebot handelt es sich um einen deutschsprachigen Pro-Ana-Blog, der sich mit dem Thema Anorexia nervosa befasst. Die Seite wird von einer betroffenen Minderjährigen betrieben.

Wenn man im rechten Frame der Startseite auf „Prol-Ana“ klickt erscheint eine Seite, die eine umfangreiche Zusammenstellung von Pro-Ana-Inhalten enthält: „Motivationsvertrag“, „Glaubensbekenntnis“, „Ana`s Psalm“, „10 Gebote“, „Ana`s Gesetze“, „Brief an Ana“ oder „Ana`s Brief“.

„Ana`s Brief“ personifiziert die Essstörung als einzig wahre Freundin, die einen stets begleitet: „Erlaube mir, mich vorzustellen. Mein Name, oder wie ich von so genannten „Ärzten“ genannt werde, ist Anorexie […], aber du kannst mich Ana nennen. Ich hoff, wir werden gute Freunde. In der nächsten Zeit werde ich viel Zeit in dich investieren und ich erwarte das Gleich von dir. […] Du darfst nicht viel essen. Es wird langsam anfangen […] Aber es wird nicht lange dauern, dann werde ich dir sagen, dass das nicht genug istd […] Ich werde dich an deine Grenzen treiben.“
Die „10 Gebote“, das „Glaubensbekenntnis“, „Ana`s Psalm“ und „Ana`s Gesetze“ sind Verhaltensanweisungen in Form von Glaubensregeln und Gesetzen, wie zum Beispiel: „Dünn sein ist wichtiger als gesund sein!“ oder „Du bis NIE zu dünn!“ und „Dünn sein bedeutet Schönheit, und deshalb muss ich dünn sein und dünn bleiben, wenn ich geliebt werden will. […] Ich werde mich Ana widmen. Sie wird da sein, so auch immer ich hingehe, und mich auf dem rechten Weg halten, Niemand anderes zählt; sie ist die einzige, die sich um mich kümmert und mich versteht. Ich werde sie ehren und stolz machen.“

„§ 8 Geheimhaltung: Wenn du am Tag über allein bist, lasse am Abend dreckige Teller stehen. Vor allem, wenn du gegessen hast. Halte dich öfters in der Küche auf und mache Geräusche, als ob du essen würdest (Kühlschrank auf/zu, Teller klappern…) Es wird nicht über Essen oder Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper gesprochen.“ (unter „Ana`s Gesetz“)

Eine Aufzählung weiter Texte oder Textsequenzen erscheint nicht notwendig, da dieses sich in vergleichbarer Art und Weise mit dem Thema Anorexia Nervosa auseinandersetzen.
Das Angebot ist frei zugänglich.
 
Begründung für den Indizierungsantrag:

Das Internetangebot [...] ist nach Auffassung der KJM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG zu indizieren, da es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Das Angebot ist mindestens als jugendgefährdend einzustufen.

Das vorliegende Internetangebot enthält frei zugänglich Texte, die ein extremes Schlankheitsideal und eine sehr problematische Einstellung dem eigenen Körper gegenüber propagieren. Die Anbieterin lässt sich als „ProAna“ (=Pro Anorexie) einstufen und macht damit ihre Sympathie für diese Essstörung deutlich. Eine befürwortende und idealisierende Haltung ist den Inhalten zu entnehmen. Die Krankheit Anorexia Nervosa wird als erstrebenswerter Lifestyle glorifiziert.

Krankhaftes Dünn-Sein wird als ausschließlicher Weg zu Selbstachtdung und gesellschaftlicher Anerkennung propagiert (z.B. „Ana`s Brief“). Extremes Schlanksein wird über die Gesundheit gestellt (z.B. „10 Gebote“).

Bei der Krankheit Anorexia nervosa handelt es sich um eine als psychologische Störung anerkannte Essstörung, die mit deutlichem Untergewicht, restriktivem Essverhalten und anderen Maßnahmen zur Gewichtsreduzierung (z.B. Missbrauch von Abführmitteln, exzessiver Sport) einhergeht. Primär sind von dieser Störung junge Mädchen und Frauen im Alter zwischen 13 und 25 Jahren betroffen. Als Folge sind auf lange Sicht weitreichende gesundheitliche Schädigungen durch extremes Untergewicht und Mangelerscheinungen zu erwarten. Aber auch Wertvorstellungen und die Einbindung in soziale Netzwerke können durch die Krankheit stark beeinträchtigt werden. Die Einstellung dem eigenen Körper gegenüber und die Körperwahrnehmung kann sich beispielsweise negativ verändern.

Im Gegensatz zu essstörungskritischen Internetseiten, die durch Informationsvermittlung und psychologische Beratung eine Hilfestellung für Betroffene geben wollen, ist dieses Internetangebot vorrangig auf die Darstellung von Anorexie als Schönheits- und Verhaltensideal ausgerichtet. Es sind Texte enthalten, die ein extremes Schlankheitsideal durch restriktives Essverhalten als erstrebenswert erscheinen lassen. Dünn-Sein bzw. die Anorexie wird als ausschließlicher Weg zu Selbstachtung, zur Steigerung des Selbstwertgefühls und zu gesellschaftlicher Anerkennung gesehen.

Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren befinden sich in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung noch in einem Reifeprozess, bei dem sich sittliche Wert- und Normvorstellungen erst herausbilden. Es besteht durch die beschriebenen Inhalte die Gefahr, dass Jugendliche eine den Erziehungszielen entgegengesetzte Haltung einnehmen. Auf der Suche nach Identifikationsmöglichkeiten und alternativen Verhaltens- und Lebensmodellen können Jugendliche durch das Internetangebot in dem gesellschaftlich vorherrschenden Schlankheitstrend bestärkt und hinsichtlich einer Essstörung falsch informiert bzw. zur Entwicklung einer Essstörung animiert werden.

Gefährdungsgeneigte Jugendliche oder heranwachsende Betroffene fühlen sich auf Pro-Ana Seiten verstanden und ermutigt, weiter an der Essstörung festzuhalten. Inhalte, die die Krankheit leugnen, ihre Folgen für den Körper, für die Psyche, für das Sozialleben, aber auch für die eigenen Wertvorstellungen verharmlosen oder gar glorifizieren, stellen insbesondere für Jugendliche, die in ihrer Persönlichkeit und in ihrem Körperbild noch nicht gefestigt sind, eine Gefährdung dar. Die Aufforderung zur Geheimhaltung ist sehr problematisch zu sehen, da so den Betroffenen eine Chance auf Hilfe und Unterstützung durch professionelle Beratung genommen werden kann. („Ana`s Gesetze“)

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Idealisierung einer jugendaffinen psychischen Störung, die zu massiven psychischen wie gesundheitlichen Schädigungen (bis hin zum Tode) führen kann, eine Jugendgefährdung durch eine sozial-ethische Desorientierung im Sinne einer Verzerrung der sittlichen Werturteile, einer negativen Beeinflussung des auszubildenden Körperbildes und einer Gefahr der körperlichen Schädigung darstellt.

Bei der Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten des Rechts der freien Meinungsäußerung und dem Jugendschutz ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem Art. 5 Abs. 2 GG bestimmte Schrankenvorbehalte zugunsten des Jugendschutzes bereist eine erste Gewichtung vornimmt. Hinsichtlich der möglichen massiven psychischen, sozialen und gesundheitlichen Schädigung ist in diesem Fall festzustellen, dass die Belange des Jugendschutzes das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen.“

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antrag in der Sitzung vom 4.12.2008 entschieden werden soll. Sie hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Internet-Angebotes Bezug genommen.
 
Gründe:

Das unter der URL (...) abrufbare Internet-Angebot war antragsgemäß zu indizieren.

Nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Medien sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG unter anderem dann jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen sowie Medien, in denen

1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder

2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.

Da es sich bei dieser Aufzählung um einen Beispielkatalog handelt, kann die Bundesprüfstelle ihre Spruchpraxis im Hinblick auf die Jugendgefährdung durch Medien ergänzen und neue jugendschutzrelevante Problemfelder einbeziehen.

Die Auslegung des Begriffs der Gefährdung beruht im Kern auf Grundwerten der Verfassung, insbesondere auf Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 6 Abs. 2 GG. Teil der in Artikel 1 Abs. 1 GG manifestierten staatlichen Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ist es, „im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sichern.“ Schutzobjekt ist daher die verfassungsorientierte sozialethische Haltung von Kindern und Jugendlichen.

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle sieht in Übereinstimmung mit der KJM auch im Bereich bestimmter „Pro-Anorexie-Angebote“ erhebliche Gefährdungselemente. Kinder und Jugendliche haben noch keine festen Begriffe von ihrem Verhältnis in und zu der Gemeinschaft sowie deren Rechts- und Werteordnung gefunden, und müssen diese erst kontinuierlich entwickeln. Sie bedürfen dazu bestimmter Orientierungspunkte. Somit ist all jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft. Die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle erfasst diesen Gefährdungsbereich mit dem durch die Rechtsprechung bestätigten Begriff der „sozialethischen Desorientierung“.

Nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ist die Möglichkeit einer sozialethischen Desorientierung dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass infolge des Konsums des Mediums das sittliche Verhalten des Kindes oder Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden oder Handeln von dem im Grundgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) formulierten Normen der Erziehung wesentlich abweicht. Wissenschaftliche Literatur fasst diese Ansicht allgemein so zusammen:

„Das Erziehungsziel ist in unserer pluralistischen Gesellschaft vor allem dem Grundgesetz, insbesondere der Menschenwürde und den Grundrechten, aber auch den mit dem Grundgesetz übereinstimmenden pädagogischen Erkenntnissen und Wertmaßstäben, über die in der Gesellschaft Konsens besteht, zu entnehmen“ (Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. 1999, S. 48).

Die Indizierung hatte deshalb zu erfolgen, weil Kinder und Jugendliche durch das beanstandete Internet-Angebot zu einem Verhalten aufgefordert werden, mit dem sie sich selbst schwerste und lebensbedrohliche gesundheitliche Schäden zufügen.

Die Tatsache, dass auch solche Gefährdungsaspekte in den Kernbereich des Jugendmedienschutzes fallen, folgt aus dem Sinn und Zweck des Jugendschutzrechtes in seiner Gesamtheit. Dieser wird in Kommentaren zum Jugendschutzrecht wie folgt zusammengefasst:

„Der Jugendschutz, hier verstanden als Auftrag an den Staat, die Entwicklung des jungen Menschen zu schützen, findet in unserer demokratischen Grundordnung im Grundgesetz seine Verankerung. Artikel 6 formuliert: ‚Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft’. Als zentralen Richtpunkt für den in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 formulierten Auftrag des Staates hat das Bundesverfassungsgericht das ’Kindeswohl’ gesetzt. Kinder sind mit eigener Menschenwürde ausgestattet und haben gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das staatliche Wächteramt begründet sich in der Tatsache, dass sich Kinder gegen Gefährdungen ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht selbst wehren können. Die Eingriffsverpflichtung des Staates hat sich am Kindeswohl zu orientieren, dem damit als ein in Art. 6 implizit enthaltenes Rechtsgut Verfassungsrang zugesprochen wurde“ (vgl. Nikles, Roll, Spürck, Umbach Jugendschutzrecht, 2. Auflage Einführung, S. 3, 4).

Gemäß § 1666 BGB umfasst das „Kindeswohl“ ganzheitlich sowohl das körperliche, geistige als auch seelische Wohl des Kindes.

Die möglichen Gefährdungen des (körperlichen) Entwicklungsprozesses junger Menschen berühren sehr unterschiedliche Ebenen und umfassen eine große Spannbreite gesellschaftlicher Bereiche. Zu den „klassischen“ Gefährdungen werden der Alkohol- und Tabakkonsum sowie der Konsum von Drogen gezählt, die zu Abhängigkeiten und Sucht mit gesundheitlichen Schäden führen können.“ (vgl. Nikles, Roll, Spürck, Umbach, Jugendschutzrecht 2005, S. 5 Rn. 6)

Nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle werden daher auch Medien indiziert, die den Drogenkonsum bzw. exzessiven Alkoholkonsum verherrlichen oder verharmlosen. Nach Einschätzung des 12er-Gremiums liegt ein Verherrlichen oder Verharmlosen von Drogen vor, wenn angeblich positive Wirkungen des Drogenkonsums für die Erfahrungswelt von Jugendlichen herausgestellt werden und gleichzeitig die damit verbundenen negativen Folgen, wie z.B. Gesundheitsschäden durch Abhängigkeit, bewusst oder unbewusst ausgeblendet werden. Hinreichend ist bereits die Förderung der bloßen Konsumbereitschaft von Kindern und Jugendlichen, so dass auch Anleitungen zum Anbau, zu sonstiger Herstellung in Verbindung mit der Aufforderung zum Gebrauch von Cannabinoiden den Indizierungstatbestand erfüllen können.

Durch Entscheidung Nr. 5311 vom 1.9.2005, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 30.9.2005, hat das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle eine so genannte Rap-CD indiziert, die ein Lied enthält, in dem Drogenkonsum verherrlicht wurde. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle wurde sowohl durch das Verwaltungsgericht Köln (Az:. 27 K 6557/05) als auch durch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt (Beschluss vom 5.6.2007, Az.: 20 A 1561/06). Beide Gerichte sind zu der Auffassung gelangt, dass die Bundesprüfstelle zu Recht Texte als jugendgefährdend einstuft, die den Drogenkonsum verherrlichen und verharmlosen und die damit verbundene Suchtgefahr ausblenden.

Das OVG Münster hat dazu folgendes ausgeführt:

„Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Titel 08  Endlich Wochenende“ der indizierten CD „Die Maske“ des Sängers Sido sei entsprechend der Einschätzung der Bundesprüfstelle jugendgefährdend. Er sei wegen eines den Drogenkonsum verharmlosenden und verherrlichenden Aussagegehaltes geeignet, bei Kindern und Jugendlichen die Bereitschaft zum Drogenkonsum zu erhöhen. Soweit negative Auswirkungen des Drogenkonsums im Text angesprochen seien, schafften diese keine kritische Distanz zum beschriebenen Drogenexzess. Die geschilderten Begleiterscheinungen des Drogenrausches würden letztlich dadurch ins Positive gewendet, dass sie aus der Sicht des Interpreten Teil der Flucht aus dem Alltag seien und daher zu einem gelungenen Wochenende dazugehörten. Auch sei der Aussagegehalt nicht etwa ironisch gebrochen. Bezogen auf den Kunstwert der CD sei den Belangen des Jugendschutzes im Rahmen der Abwägung mit der Kunstfreiheit zu Recht der Vorrang eingeräumt worden. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei letztlich darin begründet, dass in dem Text nicht eine für den Interpreten unabänderliche Realität beschrieben werde, sondern ein mit hohem Suchtpotential verbundenes Verhalten thematisiert werde, das der einzelne Jugendliche unabhängig von der ihn umgebenen Realität nachahmen könne.

Die Bewertung, dass ein solchermaßen den Drogenkonsum verherrlichendes und verharmlosendes Lied zur Jugendgefährdung geeignet ist, wird in der Antragsschrift nicht näher problematisiert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Indizierung nicht zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Das gilt unabhängig davon, dass der Konsum von Drogen durch Kinder und Jugendliche in dem Umfeld, das in den Liedern der CD thematisiert wird, bereits heute zum Alltag gehören mag. Die Indizierung zielt nicht darauf, entstandene Missstände zu beseitigen. Vielmehr geht es um Gefahrenabwehr. Eine weitere Verharmlosung des Drogenkonsums, mit dem Potential, vorhandene Hemmschwellen zu überwinden oder zumindest herabzusetzen, soll unterbunden werden. Dass auch jenseits der Indizierung des streitigen Liedes vergleichbare Gefahrenpotentiale verbleiben, ist für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Entscheidung unerheblich.“

Das 12er Gremium der BPjM hat im Jahr 2008 eine CD indiziert, in der exzessiver Alkoholkonsum propagiert wird. Das Gremium ist, basierend auf den Ausführungen des VG Köln und des OVG Münster zur Auffassung gelangt, dass eine Verherrlichung von Alkoholkonsum nicht anders zu bewerten ist als die Verherrlichung von Drogenkonsum.

Medien, die dazu aufrufen, exzessiv Alkohol zu konsumieren, können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in extremer Weise gefährden.

Wörtlich hat das 12er Gremiums unter anderem dazu ausgeführt:

„Bekanntlich ist der kulturelle Stellenwert der Genussmittel in der Gesellschaft, zu denen in besonderer Weise Alkoholika rechnen, recht hoch. Minderjährige neigen - besonders nach Eintritt in die Pubertätsphase - dazu, die Wirkung von Alkohol, Tabak und auch illegale Drogen auszuprobieren. Besonders in der frühen und mittleren Adoleszenz bescheren die Genussmittel vordergründig positive Erlebnisse, und manifeste körperliche Probleme sind in der Regel noch nicht vorhanden. Rationalisierungen und Gegenwartsorientierung auf Seiten der Minderjährigen steht die zukunftsorientierte Vernunft der Suchtprävention gegenüber. Aufgrund des fehlenden und persönlichen Realitätsbezuges und der nicht zählenden Zukunft ist es notwendig, Minderjährige zu einem angemessenen Umgang mit Alltagsdrogen unter weitgehender Verhinderung von Missbrauch zu befähigen. Im Einzelnen bedeutet dies, ein Bewusstsein für Missbrauchsgefährdungen zu schaffen, Minderjährige für Missbrauchsverhalten zu sensibilisieren. Erziehungsziel ist daher, ihnen eine Vorstellung darüber zu vermitteln, wann sie Drogen missbräuchlich einsetzen. Neben der Mündigkeit ist daher die Entwicklung eines Missbrauchsbewusstseins insbesondere gegenüber Alltagsdrogen ein wichtiges Erziehungsziel.“

Als indizierungsrelevanten Gefährdungsaspekt erkannte auch diese  Entscheidung das mögliche Suchtverhalten durch den exzessiven Alkoholkonsum; also einen Aspekt der Gesundheitsgefährdung. Medien, die dazu aufordern, bestimmte gesundheitsschädigende Verhaltensweisen an sich oder anderen vorzunehmen, fallen daher in den Bereich des Jugendmedienschutzes.

Sowohl in der oben benannten Entscheidung als auch in anderen Entscheidungen der BPjM wird ebenso wie in einschlägigen Fachkommentaren unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen vom 14.7.1955 (Az.: 1 STR 172/55) ausgeführt, dass  geistige und körperliche Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des Indizierungstatbestandes ausgeschlossen sind.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen festgestellt, dass eine unmittelbare geistige Gefährdung durch Schriften wie z.B. Comics, die durch Entwertung der menschlichen Sprache als Verständigungsmittel der geistigen Verflachung und Verkümmerung Vorschub leisten mögen, nicht ohne weiteres mit solchen Schriften gleichgestellt werden können, die als sittlich gefährdend anzusehen sind.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nicht ausgeführt, dass Medien, die Kinder und Jugendliche dazu auffordern, sich gesundheitsschädigend zu verhalten, nicht in den Anwendungsbereich des Jugendmedienschutzes fallen.

Es gibt eine Reihe von gesundheitlichen Gefahren, die unabhängig vom Inhalt des Mediums auftreten können. Genannt seien hier unter anderem mögliche Augenschädigungen durch lang andauernde Bildschirmnutzung, Rückenschäden durch zu langes Sitzen vor dem Bildschirm oder dem Fernsehgerät damit einhergehend unter Umständen Übergewichtigkeit durch mangelnde Bewegung oder Suchtgefahr durch intensives Computerspielen. Diese unmittelbaren Gesundheitsgefährdungen, die sich nicht aus dem Inhalt des Mediums ergeben, sind vom Jugendmedienschutz nicht umfasst. Insofern wird die Bundesprüfstelle auch weiterhin darauf verweisen, dass Gesundheitsschädigungen nicht vom Jugendschutzgesetz umfasst werden, allerdings mit dem Zusatz unmittelbare (Gesundheitsgefährdungen).

Jugendmedienschutz umfasst nur bestimmte Inhalte, die Einfluss auf die Psyche von Kindern und Jugendlichen nehmen und versuchen, ihr Denken, Fühlen, Reden oder Handeln in eine bestimmte, ihr Wohl gefährdende Richtung zu lenken.

Jugendmedienschutz soll die Einflussnahme textlicher, verbaler bzw. audiovisueller Art auf Kinder und Jugendliche verhindern, die zu einem Verhalten der Kinder und Jugendlichen führen können, das ihre Erziehung und/oder Entwicklung gefährdet.

Dazu gehören nach Ansicht des Gremiums zumindest all jene gesundheitsschädigenden Verhaltensweisen, die im Strafgesetzbuch als solche aufgeführt sind, die bei Eltern –  falls sie diese an ihren Kindern vornehmen würden – eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht begründen.

§ 171 StGB hat folgenden Wortlaut:

„Wer seine Fürsorge – oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Beispielhaft genannt werden in den Kommentierungen „Verabreichen von Alkohol durch die Eltern“, „extreme Nichtversorgung“, „Vernachlässigung bei ernster Erkrankung“, Anhalten oder Förderung von Drogen- und Alkoholkonsum“. Erheblich ist der Schaden der Entwicklung dann, wenn er zu einem körperlichen Leiden des Minderjährigen führt. (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum StGB, 56. Auflage, § 171 Rdnr. 8)

Die erheblichen Leiden, die mit dem Krankheitsbild der Anorexie verbunden sind, sind in der einschlägigen Fachliteratur umfassend dokumentiert und sind weiter unten zusammenfassend beschrieben.

Zu den oben genannten gesundheitsschädigenden Verhaltensweisen gehören auch solche, bei denen sich entsprechend handelnde Eltern dem Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen aussetzen würden (vgl. § 225 StGB).

§ 225 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

„Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
 quält oder roh misshandelt oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“

Zur Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung zählt unter anderem eine (schon eingetretene) langfristige Schädigung durch Mangel- oder extreme Fehlernährung. (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum StGB, 56. Auflage, § 225 Rdnr. 10)

Medieninhalte, die suggestiv fordernd auf Kinder und Jugendliche einwirken, um sie zu Lebensweisen zu drängen, welche dem Erziehungsauftrag, der auch die Sorge um das körperliche Wohl umfasst, widersprechen, erfüllen den Tatbestand der Jugendgefährdung. Solche Medieninhalte unterlaufen Elternrecht- und -pflicht. Sie nötigen Kinder und Jugendliche, sich dem Erziehungsbemühen zu entziehen und gefährden und behindern nachhaltig ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Nach Auffassung der BPjM-Gremien gilt dies für Medieninhalte, die in der beschriebenen Weise Drogenkonsum und Alkoholmissbrauch verharmlosen oder verherrlichen sowie in gleicher Weise für bestimmte Inhalte, die in so genannten Pro-Ana- und Suizidforen zu finden sind.
Das Propagieren des Selbstmordes hat die BPjM auch aus dem Grunde indiziert, weil diese Inhalte geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen falsche Vorstellungen über den Wert des eigenen Lebens hervorzurufen und zu verstärken (vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage S. 120 Anm.: 28)

Zusammengefasst hat das 12er-Gremium festgestellt, dass Medien als jugendgefährdend einzustufen sind, die dazu auffordern, sich oder anderen Menschen (schwere) körperliche Schäden zuzufügen (z.B. Aufforderung zum Selbstmord, Aufforderung zur Nahrungsverweigerung, die zu extremen Mangelerscheinungen bis zum Tode führen können [Proanorexie]). Weiterhin sind solche Medien jugendgefährdend, die ein Verhalten verherrlichen oder verharmlosen, das zu körperlichen Schäden führen kann; so z.B. die Verherrlichung von Drogenkonsum und exzessiven Alkoholkonsums bei Negierung der damit einhergehenden Suchtgefahr und den möglicherweise eintretenden schweren körperlichen Schäden. Weitere Folgen sind hier auch mögliche Entwicklungen zu gemeinschaftsuntauglichen Persönlichkeiten.

Insbesondere folgende auf verschiedene Unterseiten verteilte Inhalte waren  für die Entscheidung ausschlaggebend: 

[...]
 
Die bei Magersucht primär bestehende Gefahr ist die einer körperlichen Schädigung durch Medikamentenmissbrauch und allgemeiner Funktionsbeeinträchtigung des Körpers durch Untergewichtigkeit, die im schlimmsten Fall bis zum Tod führen kann. 

Die Internet-Seite vermittelt in den unterschiedlichen Angeboten immer wiederkehrend die Aussicht, durch Magersucht Aufmerksamkeit zu bekommen und Anerkennung zu finden. Die immer wiederkehrende Suggestion kann insbesondere bei sich in der Entwicklungsphase befindlichen jungen Mädchen zu der Annahme verleiten, dass sie durch Hungern zu geschätzten, sozial anerkannten Persönlichkeiten werden können. Diese Vortäuschung eines auf solche Weise erreichbaren Lebens als eigenverantwortliche und sozial integrierte Persönlichkeit widerspricht jedoch jeglicher Realität und unterläuft die durch die Werteordnung des Grundgesetzes geprägten Erziehungsziele unserer Gesellschaft.

Zusammengefasst vermittelt das Internetangebot folgende Thesen:

Personen, die nicht magersüchtig sind, sind schlecht, wertlos und nutzlos (vgl. z.B. „Glaubensbekenntnis“). Nur Dünn-Sein bedeutet Schönheit und deshalb muss man sich schlank hungern. Nahrung ist der schlimmste Feind („Glaubensbekenntnis“). Essen ist eine schädliche Droge („Du bist Ana“). Auf der benannten Seite wird das „Ana-Sein“ sogar so weit verherrlicht, dass auch der Tod billigend hingenommen wird. Gleiches gilt für den Text „Ana“.  Dort heißt es zum Beispiel: „Weil ich ein unterdrücktes, zum Sterben verurteiltes Kind bin und Ana der größte Wutausbruch meines Lebens ist. Weil ich dadurch die Macht über mein Leben, welche man mir nie gab, bekam und nun ausüben kann. Weil ich selbst über mich bestimme und kein anderer: Das kann mir niemand nehmen.“

Die Verharmlosung der Erkrankung bzw. deren Umkehrung in ein anzustrebendes Lebensziel zeigt sich am deutlichsten in dem so genannten „Brief von ANA“. Darin wird die Essstörung als wohlmeinende Freundin personifiziert. Den Betroffenen wird die Existenz sozialer Kontakte vorgetäuscht, die sie aber tatsächlich in die soziale Isolation führen.

Die Botschaften, die in dem Brief vermittelt werden, unterstützen anorektische Persönlichkeiten in ihrer sozialen Isolation von wichtigen Bezugspersonen (Eltern, Freunden), indem sie zur Magersucht neigende Mädchen und junge Frauen in ihrem Misstrauen gegenüber diesen bestätigen.

Die zwanghaften Ansprüche anorektischer Persönlichkeiten an sich selbst werden in „Ana`s“ Botschaften als Regelwerke mit allgemeingültigem Charakter formuliert, deren unabdingbare Einhaltung von den Betroffenen eingefordert wird. Außerdem wird Anorexie zu einer für die Mitglieder verbindlichen Gruppenideologie erhoben.

Die Verbreitung von Fotos, die Frauen im Endstadium der Magersucht zeigen, sollen als Nachahmungsanreiz, der so genannten „Thinspiration“, dienen. In dem Angebote werden die Effekte der „Thinspiration“ durch „Anti-Thinspiration“ verstärkt. Während die „Thinspirations“ aus der Sicht anorektischer Menschen Vorbilder zeigen, werden in der „Anti-Thinspiration“ übergewichtige Menschen als abschreckende Negativ-Vorbilder präsentiert und zudem mit diskriminierenden Bemerkungen kommentiert.

Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom 12er-Gremium eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt.

Das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist regelmäßig in allen Entscheidungen der Bundesprüfstelle zu beachten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Ohne Zweifel werden die Texte von der Kunstfreiheit umfasst, denn auch die Verwendung eines jugendgefährdenden Themas steht dem Künstler im Rahmen dieses Grundrechts zu.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen und festzustellen, welchem der beiden Rechtsgüter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen.

Das Internetangebot fordert dazu auf, das Körpergewicht weit möglichst zu reduzieren und dabei auch den möglichen Tod billigend in Kauf zu nehmen. Dazu bedient sich das Internetangebot der im Entscheidungstext beschriebenen Zitate, die alle dem Zweck dienen, die Erkrankung anzustreben und sie vor Ärzten, Eltern und Freunden zu verheimlichen, um therapeutische Bemühungen dieser Personen als Störungen dieses Ziels zu verhindern. Gleichzeitig werden Fotos (stark) übergewichtiger Menschen eingefügt, um Ablehnung gegenüber diesen körperlichen Erscheinungsformen zu erzeugen und somit Magersein als noch erstrebenswerter darzustellen.

Es besteht die nahe liegende Gefahr, dass Kinder und Jugendliche dieses Verhaltenentwicklungsbedingt weitgehend unreflektiert als nachahmenswert empfinden, weil ihnen allein damit ein selbst bestimmtes Leben verheißen wird. Ein besonderes Gefährdungspotential ist auch darin zu sehen, dass die „Pro-Ana-Lehre“, wie oben beschrieben, von Beginn an ein heimliches Handeln einfordert und damit jegliche frühzeitige erzieherische Korrektur zu unterbinden versucht. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Inhalte zur Nachahmung anregen, sind deutlich vorhanden.

Bestätigt wird dies durch eine Publikation der Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg mit dem Titel „Selbstverletzendes Verhalten“. Dort wird u.a. ausgeführt:

„Selbstverletzung im Freundeskreis oder SVV verherrlichende Interseiten setzen die Schwelle herab, dies selber mal auszuprobieren“. (vgl. ajs informationen III/2008 Seite 11)

Ein Abwägungsprozess mit dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war nicht erforderlich. In den Fällen, in denen es um die Verbreitung einer in die Form künstlerischer Bestätigung gegossenen Meinung geht, ist maßgebliches Grundrecht allein Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als speziellere Norm bleibt (vgl. Urteil des VG Köln siehe oben)

Eine Entscheidung wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG verbietet sich. Da das Medium Internet inzwischen weit verbreitet und für Kinder und Jugendliche leicht zugänglich ist, kann auch nicht von einem nur geringen Verbreitungsgrad ausgegangen werden.